Donnerstag, den 21. November 2024

Fahrgastrechte

Fahrgastrechte

Die Fahrgastrechte der Rügenschen BäderBahn - Rasender Roland (Eisenbahn-Bau- und Betriebsgesellschaft Pressnitztalbahn mbH) auf der Strecke Lauterbach Mole - Putbus - Göhren sind ein wichtiger Bestandteil der Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen (TBB). Dieser Punkt 10 der TBB wird hier gesondert und vollständig dargestellt.

Nationale Durchsetzungsstelle für Fahrgastrechte:
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
Email: poststelle@smwa-sachsen.de-mail.de

Auszug aus den TBB

Fahrgastrechte im Schienenpersonennahverkehr bei Zugverspätungen, Zugausfällen und ggf. daraus resultierenden Anschlussversäumnissen

a) Grundlage der Fahrgastrechte sind die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und
Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr und das Gesetz zur Anpassung
eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des
Europäischen Parlaments und Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und
Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146).

b) Die nachfolgenden Absätze regeln die Fahrgastrechte für die befahrene Strecke
Lauterbach Mole – Putbus – Göhren, soweit eine Verspätung oder ein Zugausfall durch
das Eisenbahnverkehrsunternehmen Eisenbahn-Bau- und Betriebsgesellschaft
Pressnitztalbahn mbH, ZNL Rügensche BäderBahn (RüBB), das Verkehrsleistungen im
Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) erbringt,
verursacht worden ist. Macht der Fahrgast von seinen Fahrgastrechten Gebrauch, kann
er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Erstattung oder eine
Entschädigung verlangen.
Der Erstattungs- bzw. Entschädigungsanspruch besteht gesetzlich nicht, wenn der
Ausfall oder die Unpünktlichkeit auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist
und der Fahrgast über die Ursachen rechtzeitig unterrichtet wurde oder die Ursachen
offensichtlich waren:
1. betriebsfremde Umstände, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Zug
betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht
vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte,
2. Verschulden des Fahrgastes,
3. Verhalten eines Dritten, das das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Zug
betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht
vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.
Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im
Verhältnis zum Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht als Dritter anzusehen.
Darüber hinaus begründet Platzmangel keinen Anspruch auf Entschädigung. Die
RüBB wird jedoch bei Ausfall oder behinderter Weiterfahrt eines Zuges im Rahmen der
Möglichkeiten für die Weiterbeförderung der Fahrgäste sorgen.

c) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Erstattung, wenn:
1. eine Ankunftsverspätung des gewählten Zuges am Zielort um mehr als 60 Minuten
absehbar ist. Der Fahrgast kann in diesem Fall von der Reise zurücktreten und sich
den Fahrpreis erstatten lassen. Eine gleichzeitige Erstattung und Entschädigung für
die gleiche Fahrt ist ausgeschlossen.
2. eine Ankunftsverspätung des gewählten Zuges am Zielort von mindestens
20 Minuten absehbar ist. Der Fahrgast kann in diesem Fall seine Reise mit einem
anderen Zug (außer Sonderzug) durchführen, sofern für diesen Zug keine
Reservierungspflicht besteht. Wenn der Fahrgast für den ersatzweise genutzten
Zug einen weiteren Fahrausweis erwerben muss, kann er von dem
Eisenbahnunternehmen, das für die Verspätung verantwortlich ist, den Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Wann vernünftigerweise mit einer Ankunftsverspätung am Zielort zu rechnen ist, richtet
sich nach objektiver Beurteilung, insbesondere der
- Aushangfahrpläne und ausgehängten Informationen über Fahrplanänderungen an
Stationen und Bahnhöfen,
- optischen Anzeigen an den Stationen sowie Ansagen durch RüBB-Personal,
- verfügbaren Fahrplaninformations- und Reisendeninformationsmedien.

d) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung bei relationsbezogenen
Fahrausweisen für eine einfache Fahrt,
1. ab einer Verspätung von 60 Minuten am Zielort in Höhe von 25 Prozent des
Fahrpreises,
2. ab einer Verspätung von 120 Minuten am Zielort in Höhe von 50 Prozent des
Fahrpreises.

e) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung bei Fahrausweisen, die
mindestens einen Tag Gültigkeit haben, wenn er im Gültigkeitszeitraum seines
Fahrausweises wiederholt, d.h. mindestens drei Mal, Verspätungen von mindestens 60
Minuten erlitten hat. Die Entschädigung beträgt pauschal:
1. 1,50 EUR pro Fahrt bzw.
2. 0,40 EUR pro Fahrt für Fahrausweise für Fahrräder,
in Summe jedoch maximal 25 Prozent des tatsächlich gezahlten Fahrpreises.
Der Fahrgast reicht die Entschädigungsanträge bei Zeitkarten nach Ablauf der
Gültigkeit gesammelt ein.

f) Der Entschädigungsbetrag wird auf volle fünf Cent aufgerundet. Der Auszahlungsbetrag
für eine Entschädigung muss für die unter Absatz c) und d) genannten Fahrausweise
mindestens 4,00 EUR betragen, das heißt, Fahrpreisentschädigungen unter diesem
Betrag werden nicht ausgezahlt.

g) Eine Erstattung von Aufwendungen nach Punkt c) Nummer 2. kann nur erfolgen, wenn
durch die RüBB keine Fahrtalternativen angeboten werden konnten. Eine
Entschädigung des Fahrausweises der RüBB ist nur möglich, wenn die Nutzung
anderer Fahrtalternativen nicht zu einer Reduzierung der Verspätung am Zielort auf
unter 60 Minuten geführt hat oder die Verspätung zum Zeitpunkt des
Fahrausweiserwerbs noch nicht bekannt war.

h) Der Fahrgast muss seinen Erstattungs- bzw. Entschädigungsanspruch innerhalb eines
Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei dem unter Absatz a)
Satz 1 genannten Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend machen. Die Erstattung
oder Entschädigung erfolgt mit dem RüBB-Fahrgastrechteformular, welches an den
stationären Verkaufsstellen sowie im RüBB-Kundenbüro, zusammen mit den
beigefügten Unterlagen und Belegen.

i) Im Falle von Streitigkeiten aus der Beförderung durch die RüBB kann der Reisende
eine geeignete Schlichtungsstelle kontaktieren. Eine Streitigkeit liegt vor, wenn einer
schriftlichen Beschwerde des Fahrgastes nicht binnen eines Monats abgeholfen wurde
bzw. eine andere Rechtsauffassung durch den Kunden vertreten wird.